Vereinssatzung
Satzung 2022
der Freien Wählergruppe (FWG) Limburgerhof e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Die Wählergruppe führt den Namen "Freie Wählergruppe (FWG) Limburgerhof e.V.“
2. Die Wählergruppe hat ihren Sitz in Limburgerhof.
3. Die Wählergruppe ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
1. Die Freie Wählergruppe Limburgerhof e.V. (FWG) mit Sitz in Limburgerhof ist ein
Zusammenschluss parteipolitisch unabhängiger Bürger, die auf dieser Grundlage die
sachorientierte Vertretung der wahlberechtigten Einwohner im Gemeinderat von
Limburgerhof und dessen Ausschüssen anstrebt.
2. Zweck der FWG ist die Aktivierung der Bürger zur Mitarbeit zum Wohle des Gemeinwesens und
die Wahrung deren Belange im Sinne einer freiheitlichen-demokratischen Grundordnung.
3. Die Wählergruppe FWG Limburgerhof e.V. bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des
demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Die Wählergruppe (FWG) Limburgerhof e.V. erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Vereinsmitteln.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch sonstige Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Im Falle der Auflösung ist
vorhandenes Vermögen nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Ökumenische
Sozialstation Limburgerhof e.V. abzuführen.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Bürger bzw. Bürgerin der Gemeinde Limburgerhof werden, der oder die bei
der nächsten Wahl wahlberechtigt ist, die Grundsätze und Satzung der FWG Limburgerhof
anerkennt, nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat
und niemal einer extremistisch eingestuften Organisation angehört hat.
2. Fördermitglied kann jeder Bürger bzw. Bürgerin werden, wenn er bzw. sie die Voraussetzung
der Mitgliedschaft aus § 4/1 erfüllt; er bzw. sie müssen nicht Einwohner der Gemeinde
Limburgerhof sein.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages.
4. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist ausgeschlossen. Ausgenommen
ist eine Einzelmitgliedschaft bei der Landesvereinigung Freie Wähler (FW) Rheinland-Pfalz.
5. Mitglieder der „Freien Wählergruppe (FWG) Limburgerhof e.V.“ sind automatisch Mitglieder
des Kreisverbandes „FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V.“ und Mitglieder der „Freien Wählergruppe
Bezirkstag Pfalz e.V.“, solange die „Freie Wählergruppe (FWG) Limburgerhof e.V.“ Mitglied des
Kreisverbandes und Mitglied der „Freien Wählergruppe Bezirkstag Pfalz e.V.“ ist.
§ 5
Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen der
satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Nur Mitglieder können in den Vorstand
gewählt werden.
2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe des Beitrages beschließt die
Mitgliederversammlung.
3. Die Inhaber von Ämtern in der Wählergruppe sind verpflichtet, die ihnen übertragenen
Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.
4. Zudem ergeben sich Rechte und Pflichten aus den Satzungen der
„FWG Rhein-Pfalz-Kreis e.V.“ und der „Freien Wählergruppe Bezirkstag Pfalz e.V.“.
5. Jedes Fördermitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen im Rahmen
der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Bei der Wahl der Bewerber für die
Gemeindevertretung (vgl. § 8.2) ist das Kommunalwahlgesetz zu beachten. Die Mitglieds-
beiträge für Fördermitglieder entsprechen den in der Mitgliederversammlung festgelegten
Beiträgen für Vereinsmitglieder.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bereits bezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur
zulässig, wenn das Mitglied das Ansehender FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die
Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den schriftlich
begründeten Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats die Mitglieder-
versammlung anrufen. Sie entscheidet mit Mehrheit. Diese Anrufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG Limburgerhof e.V.
Sie wählt den Vorstand für zwei Jahre. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
2. Die Mitgliederversammlung wählt nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes die
Bewerber für die Gemeindevertretung und legt deren Reihenfolge fest.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes
entgegen und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand
unter Angaben der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Auf
Antrag von einem Drittel ihrer Mitglieder muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
eines Monats, einberufen werden.
5. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden fest-
zustellen. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall
beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahre.
Sie überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im
Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie
bleiben im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat
§ 9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand mit:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/-in
- dem/der Schriftführer/-in
- dem/der FWG-Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat
dem erweiterten Vorstand mit
- dem/der FWG-Beigeordneten
- bis zu fünf Beiräte.
2. Der Vorstand, außer Fraktionsvorsitz, wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl statt-
gefunden hat.
Der/die Fraktionsvorsitzende wird von der Gemeinderatsfraktion für die Dauer der
gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates gewählt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann ein Mitglied des Vorstandes mit der
Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitglieder-
versammlung betraut werden.
§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Richtlinien der Satzung und verwaltet das
Vermögen. Er ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden alleine oder von mindestens zwei weiteren Personen des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die
Vorstandsmitglieder nur tätig werden, wenn die in der Reihenfolge vor ihnen genannten
Vorstandsmitglieder verhindert sind.
3. Pressekontakte werden vom 1. Vorsitzenden oder vom Fraktionsvorsitzenden in Absprache
wahrgenommen.
4. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und gibt jährlich einen
Tätigkeitsbericht in der Mitgliederversammlung.
5. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen erfolgt
durch den/der 1.Vorsitzenden bzw. dessen/deren Stellvertreter.
6. Der/Die Schriftführer/-in erstellt das Protokoll, die Niederschrift aller Sitzungen und
Beschlüsse mit Unterschrift von Sitzungsleitung und Schriftführung.
7. Der/Die Schatzmeister/-in besorgt das Kassen– und Rechnungswesen. Zahlungen erfolgen
nur nach Absprache mit dem/der 1.Vorsitzenden, ggf. dem Stellvertreter. Es erfolgt jährlich
eine Prüfung der Rechnungslegung durch die Kassenprüfer.
8. Beiräte sind berechtigt an allen Vorstandssitzungen beratend mitzuwirken. Sie sind
entsprechend dazu einzuladen.
§ 11
Vorstandsitzungen
1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von mindestens drei Tagen ein. Die Vorlage
einer Tagesordnung ist nicht notwendig
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes anwesend sind.
§ 12
Beschlüsse
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 13
Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn,
dass ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
§ 14
Wahlen
1. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der
Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl in derselben Sitzung zu wiederholen. Ergibt sich
hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen
wird.
2. Bei Bewerbern für den Wahlvorschlag zum Gemeinderat gilt das Kommunalwahlgesetz.
3. Auch wo Gesetz oder Satzung dies nicht vorschreiben, ist mit Stimmzettel zu wählen, wenn
ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
4. Sollen mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden, so sind Stimmzettel zu
verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer Reihenfolge, ggf. in anderer
von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr
Bewerber gekennzeichnet sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.
§ 15
Datenschutz
Dem Verein ist die Privatsphäre seiner Mitglieder und Fördermitglieder und damit der Schutz deren personenbezogenen Daten sehr wichtig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Bestimmung der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Näheres hierzu ist in der aktuellen Datenschutzordnung der „Freien Wählergruppe Limburgerhof e.V.“ beschrieben.
§ 16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, ist ein neue Mitglieder-versammlung innerhalb von 30 Tagen einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig entscheidet.
§ 17
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 01.September 1993 in Kraft.
Geänderte Satzung gemäß Mitgliederbeschluss vom 26. 10. 1995; vom 09. 10. 1997;
vom 15.9.2000, vom 14.12.2000 und vom 21.11.2022
(Eintragung Amtsgericht Ludwigshafen 05.01.2023).